Vereinsstatuten/Satzung
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Tareto Africa – Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4123 Allschwil. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung der Organisation Tareto Africa (mit Sitz in Narok, Kenia) in interkultureller, informationeller, administrativer, finanzieller und beratender Form. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke, sondern ist ausschliesslich gemeinnützig tätig. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Ziel des Vereins ist ausschliesslich die Unterstützung von Tareto Africa in deren Bemühen, weibliche Genitalverstümmelung, Kinderheirat, geschlechtsspezifische Gewalt, Kindesmisshandlungen und Armut von Witwen mit Kindern sowie alleinstehenden Frauen mit Kindern so gut wie möglich zu bekämpfen bzw. zu verringern.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Mitgliederbeiträge
Gönnerbeiträge
Erträge aus eigenen Veranstaltungen
Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und jährlich erhoben. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit schriftlicher Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstössen gegen die Ziele des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.
7. Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen. Analog zur physischen Versammlung kann auch eine Online-Versammlung (z.B. via Zoom) durchgeführt werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus darüber und sorgt für eine elektronische Abstimmungsmöglichkeit. Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei der physischen Versammlung. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Anträge zu den einzelnen Traktanden können in der Versammlung bei deren Behandlung gestellt werden. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen. Weitere Aufgaben undKompetenzen des Vorstands Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Rechnungsrevisor/in, welche/r die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben istoder behördlich angeordnet wird. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Nehmen weniger als 50% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. Andieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.08.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Datum, Ort
Der Präsident:
Die Aktuarin:
